Satzung mit Stand 03.01.2020
Satzung
des Vereins „Lebenswertes Kinzigtal“ e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein “Lebenswertes Kinzigtal“ mit Sitz in Haslach im Kinzigtal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) und die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) insbesondere im Bereich des Kinzigtals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Erhalts der Landschaft und der nachhaltigen landwirtschaftlichen Strukturen,
– des Erhalts eines natürlichen Lebensraums für Mensch, Flora und Fauna sowie von Erholungsgebieten,
– der Gemeinschaftlichkeit der Ortsteile von Haslach und Umgebung sowie der Entwicklung der Raumschaft,
– von Maßnahmen zum Klimaschutz sowie des Erhalts und der Stabilisierung des Mikroklimas,
– der Verringerung von Lärmverschmutzung,
– der Bürgerinformation sowie von Bildungsangeboten zu Naturthemen,
– der Sensibilisierung des Umweltbewusstseins,
– der barrierefreien Geh- und Fahrradwege,
– des Hochwasserschutzes und der Verbesserung der Retentionsflächen,
– des öffentlichen Nahverkehrs, der Abstimmung von Verbindungen und der Einbindung der Ortsteile,
– der Attraktivität als Urlaubs- und Erholungsgebiet,
– der Offenhaltung der Landschaft mit naturgemäßen Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
2. mit dem Tod des Mitglieds,
3. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung
nicht geleistet hat.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(4) Die Mitglieder haften für Vereinsverbindlichkeiten nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen, gebildet werden kann.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe und Fälligkeit.
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat schriftlich oder in elektronischer Form an eine vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt; entsprechendes gilt bei Verhinderung des Schriftführers.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl beschließt.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % (zwanzig Prozent) der Mitglieder dies
unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 8 Vorstand des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie mindestens 1 (einem) bis maximal 3 (drei) Beisitzer(n),
benannt als Vorstandsmitglieder A, B und C.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstände vertreten den Vorstand gemeinsam.
(4) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragten erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus bis zu fünf Personen zusammen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die
Bestimmungen für den Vorstand (§ 8) entsprechend. (2) Hauptsächliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung und Unterstützung des Vorstands in
allen Vereinsangelegenheiten. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die
Mitglieder des Beirats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen im Kinzig- und Elztal e. V.“ in Haslach im Kinzigtal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie in § 2 bestimmt, verwenden darf. Kann oder will der genannte Verein das Vermögen nicht übernehmen, kann die Mitgliederversammlung dessen Zuwendung an eine ähnliche steuerbegünstigte Einrichtung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke beschließen und Näheres hierzu festlegen, vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamts hierzu.
Haslach – Schnellingen, den 15.01.2020